Für Neubauten ist OIB Richtlinie 6, 2019 anzuwenden
(Bestandsgebäude nach wie vor nach OIB Richtlinie 6, 2015).
Wohnbauförderung
Im Rahmen der NÖ Wohnungsförderung wurde in den letzten Jahren stetig das Ziel verfolgt, möglichst mit dem Energieausweis, der baurechtlich erforderlich war bzw. ist, das Auslangen zu finden. Nicht zuletzt deshalb, um den Bürgern unnötige Kosten und Mühen zu ersparen. Das hat sich auch bestens bewährt!! Auf Grund dieser Sondersituation – wie oben bereits beschrieben – würde sich jedoch genau diese Konfliktsituation ergeben, die nicht gewünscht und auch nicht beabsichtigt war und ist. Deshalb gilt ab sofort bzw. rückwirkend mit 1.1. 2021 die selbe Regelung, wie im Baurecht. D.h. Die Anforderungen der OIB Richtlinie 6 Ausgabe 2019 ist für Neubauten in NÖ sowohl für die Anforderungen als auch in der Anwendung der Berechnungsroutine maßgeblich. Nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung und der damit verbundenen Bautechnikverordnung ändert sich praktisch nichts – in den Fördermodellen sind die Anforderungen an den HWBref,RK bereits berücksichtigt. Dies gilt sowohl für Eigenheime, Reihenhäuser und auch für Mehrfamilienhäuser. Im Sanierungsbereich gilt selbiges analog zum Neubau – die NÖ Wohnbauförderung orientiert sich an den Energieausweisen, die der Baubewilligung oder der Bauanzeige zugrunde liegen. Quelle: Mail des Landes NÖ an die Software-Hersteller
Niedrigstenergiegebäude OIB RL6
Ab 01.01.2021 (Antragsdatum) müssen alle Neubauten von konditionierten Gebäuden (ausgenommen jene nach § 44 (1) Zi.1 lit. a bis e), als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden.
In der aktuellen Anlage 6 zur NÖ BTV 2014 (OIB-Richtlinie 6, Ausgabe März 2015) gibt es jedoch keine konkreten Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude.
Wie ist hier ab 01.01.2021 vorzugehen?
Die Antwort auf der nächsten Seite ist ein Auszug aus den NÖ Bautechnik Jour Fixe der häufig gestellten Fragen mit Antworten der bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung zu finden.
Aktuelle FAQs Online unter:
https://www.wko.at/branchen/noe/gewerbe-handwerk/bau/FAQ_Baurecht_Noe.pdf
Auszug FAQ NÖ Bautechnik Jour Fixe
Im Rahmen der NÖ Wohnungsförderung wurde in den letzten Jahren stetig das Ziel verfolgt, möglichst mit dem Energieausweis, der baurechtlich erforderlich war bzw. ist, das Auslangen zu finden. Nicht zuletzt deshalb, um den Bürgern unnötige Kosten und Mühen zu ersparen. Das hat sich auch bestens bewährt!
Auf Grund dieser Sondersituation – wie oben bereits beschrieben – würde sich jedoch genau diese Konfliktsituation ergeben, die nicht gewünscht und auch nicht beabsichtigt war und ist. Deshalb gilt ab sofort bzw. rückwirkend mit 1.1. 2021 die selbe Regelung, wie im Baurecht. D.h. Die Anforderungen der OIB Richtlinie 6 Ausgabe 2019 ist für Neubauten in NÖ sowohl für die Anforderungen als auch in der Anwendung der Berechnungsroutine maßgeblich.
Nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung und der damit verbundenen Bautechnikverordnung ändert sich praktisch nichts – in den Fördermodellen sind die Anforderungen an den HWBref,RK bereits berücksichtigt. Dies gilt sowohl für Eigenheime, Reihenhäuser und auch für Mehrfamilienhäuser.
Im Sanierungsbereich gilt selbiges analog zum Neubau – die NÖ Wohnbauförderung orientiert sich an den Energieausweisen, die der Baubewilligung oder der Bauanzeige zugrunde liegen.
Quelle: Mail des Landes NÖ an die Software-Hersteller