GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUORDNUNG

  • Bei wohnungsweiser/nutzungseinheitenweiser Berechnung bzw. der Berechnung für einen Gebäudeteil hat die Zuordnung zu einer Gebäudekategorie dem Gebäude im baurechtlichen Sinne zu folgen, in dem sich die Wohnung oder der Gebäudeteil befinden.

  • Ebenso hat die Zuordnung zu einer Gebäudekategorie für einen Gebäudeverbund den Gebäuden im baurechtlichen Sinne zu folgen, aus denen der Gebäudeverbund besteht, unbeschadet von der Gesamtwohnungsanzahl des Gebäudeverbundes.

 

WOHNGEBÄUDE (WG)

Wohngebäude mit einer oder zwei Wohneinheiten

  • Einfamilienhäuser

  • Zweifamilienhäuser

  • Doppelhäuser

  • Reihenhäuser

Wohngebäude mit 3 bis 9 Wohneinheiten

  • Mehrfamilienhäuser

Wohngebäude mit 10 und mehr Wohneinheiten

  • Geschosswohnbauten

 

 

NICHT-WOHNGEBÄUDE (NWG)

Bürogebäude

  • Bürogebäude

  • Verwaltungsgebäude

  • Amtsgebäude

Bildungseinrichtungen

  • Kindergärten

  • Kindertagesheime

  • Volksschulen

  • Hauptschulen und Neue Mittelschulen

  • AHS und BHS

  • Fachhochschulen

  • Universitäten

  • Volkshochschulen

  • Bibliotheken

  • Museen

Krankenhäuser

  • Im engeren Sinne Bettentrakte

  • Ambulanzen

  • Gemeinschaftspraxen

Heime

  • Studentenheime

  • Seniorenheime

Beherbergungsbetriebe

  • Hotels

  • Pensionen

  • Frühstückspensionen

Gaststätten

  • Restaurants

  • Gaststätten

  • Schnellrestaurants

Veranstaltungsstätten und Mehrzweckgebäude

  • Theatergebäude

  • Kino

  • Konzertgebäude

  • Messezentren -...

Sportstätten

  • Turnhallen

Verkaufsstätten

 

 

 

SONSTIGE ARTEN ENERGIE VERBRAUCHENDER GEBÄUDE (SKG)

Sonstige konditionierte Gebäude

  • Werkstätten

  • Produktionshallen (inkl. Container)

 

 

Die Zuordnung zum Nicht-Wohngebäude erfolgt dann, wenn der jeweilige Nutzungsbereich (das ist ein gesamtes Gebäude oder eine abgrenzbare Nutzungszone) zum überwiegenden Teil nicht für Wohnzwecke genutzt wird.

Es ist festzustellen, ob das Gebäude zur Gänze oder nur zum Teil in eine der angeführten Nutzungen fällt. Falls Nebennutzungen 250 m2 der Nutzfläche nicht überschreiten, wird nur die Hauptnutzung berücksichtigt, d.h. dass auch die Anforderung, die für die Gebäudekategorie der Hauptnutzung gilt, einzuhalten ist. Falls die Nebennutzungen 250 m2 überschreiten, muss eine Teilung des Gebäudes durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 für die jeweiligen Gebäudekategorien getrennt zu stellen.

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