Wie wird die Modulfläche nach § 66a (2) NÖ BO 2014 korrekt berechnet?

Lukas Zehentmayer
Veröffentlicht von Lukas Zehentmayer
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Die NÖ Bauordnung 2014 § 66a (2) verlangt für bestimmte Gebäude eine Photovoltaikanlage, deren Modulfläche sich nach dem außeninduzierten Kühlbedarf bemisst. Im Energieausweis wird der Wert Q*c,a,sk jedoch nicht abgebildet. Dabei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler in der Verordnung.

Stattdessen ist der außeninduzierte Kühlbedarf KB*RK (kWh/m³a) in Kombination mit dem konditionierten Bruttovolumen V (m³) heranzuziehen. Die Berechnung der erforderlichen Modulfläche erfolgt in zwei Schritten:

  1. Außeninduzierten Kühlbedarf berechnen:

    KB∗RK×V=kWh/aKB*RK \times V = kWh/a

    Beispiel:
    7.738 m³ × 0,8 kWh/m³a = 6.190 kWh/a

  2. Modulfläche nach Verordnung ermitteln:

    kWh/a×0,01=m2Modulfla¨chekWh/a \times 0,01 = m² Modulfläche

    Beispiel:
    6.190 kWh/a × 0,01 = 61,9 m² Modulfläche

Damit lässt sich die gesetzlich geforderte PV-Modulfläche eindeutig bestimmen, auch wenn Q*c,a,sk im Energieausweis fehlt.

Hinweis:

  • Für die Pflicht zur PV-Anlage ist der außeninduzierte Kühlbedarf des Referenzklimas ausschlaggebend.
  • Ein Ausdruck des Energieausweises reicht als Nachweis, wenn KB*RK und das Bruttovolumen korrekt angegeben sind.
  • Änderungen in der Norm können künftig zu einer Anpassung der Berechnungslogik führen.

 

 

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