Die NÖ Bauordnung 2014 § 66a (2) verlangt für bestimmte Gebäude eine Photovoltaikanlage, deren Modulfläche sich nach dem außeninduzierten Kühlbedarf bemisst. Im Energieausweis wird der Wert Q*c,a,sk jedoch nicht abgebildet. Dabei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler in der Verordnung.
Stattdessen ist der außeninduzierte Kühlbedarf KB*RK (kWh/m³a) in Kombination mit dem konditionierten Bruttovolumen V (m³) heranzuziehen. Die Berechnung der erforderlichen Modulfläche erfolgt in zwei Schritten:
Außeninduzierten Kühlbedarf berechnen:
KB∗RK×V=kWh/aKB*RK \times V = kWh/a
Beispiel:
7.738 m³ × 0,8 kWh/m³a = 6.190 kWh/aModulfläche nach Verordnung ermitteln:
kWh/a×0,01=m2Modulfla¨chekWh/a \times 0,01 = m² Modulfläche
Beispiel:
6.190 kWh/a × 0,01 = 61,9 m² Modulfläche
Damit lässt sich die gesetzlich geforderte PV-Modulfläche eindeutig bestimmen, auch wenn Q*c,a,sk im Energieausweis fehlt.
Hinweis:
- Für die Pflicht zur PV-Anlage ist der außeninduzierte Kühlbedarf des Referenzklimas ausschlaggebend.
- Ein Ausdruck des Energieausweises reicht als Nachweis, wenn KB*RK und das Bruttovolumen korrekt angegeben sind.
- Änderungen in der Norm können künftig zu einer Anpassung der Berechnungslogik führen.